Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie/Hotellerie, Kulturbranche und Publikationsbereich
Ab 01.07.2020 soll ein ermäßigter Umsatzsteuersatz iHv 5 % eingeführt werden.
In der Gastronomie betrifft diese Erleichterung die Abgabe aller Speisen und Getränke, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist.
Weiters fallen in diesen Anwendungsbereich auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, wie z.B. Schutzhütten, Imbissstuben, Buschenschank/Heuriger, gemeinnützige Vereine, etc.
Information betreffend der Umsatzsteuersenkung
Was bedeutet das in der Praxis für Ihr Kassensystem?
Die Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % sind auszuweisen.
Folgende Möglichkeiten:
- Korrektur des Steuersatzes im System der Registrierkasse durch einen Fachmann (meist kostenpflichtig) oder
- Korrektur des Steuersatzes im System der Registrierkasse durch den Unternehmer selbst oder
- keine Korrektur des Steuersatzes, aber Textanmerkung auf dem Beleg, entweder im Kassensystem programmiert oder handschriftlich.
Beispiele für solche Textanmerkungen siehe: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html